NFL II 63/09 Druckgasbehälter
Instandhaltung von Druckgasbehältern
für Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe
1. Allgemeines:
Mit dem Inkrafttreten neuer luftfahrtrechtlicher Regeln für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(Verordnung (EG) 2042/2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1056/2008) ergeben sich
neue Bestimmungen für die Instandhaltung und Freigabe von Komponenten an Luftfahrzeugen.
Für den Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen werden Druckgasbehälter
verwendet. Diese sind unmittelbarer Bestandteil des Luftfahrzeuges und unterliegen den oben
genannten Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
Daneben unterliegen diese auch der Prüfung nach anderen Regelungen wie z.B. der "Verordnung
über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
und mit Eisenbahnen" (GGVSE) und den dort genannten Regeln für den Transport gefährlicher
Güter auf der Strasse (auch ADR ?Accord européen relatif au transport international des
marchandises dangereuses par route).
2. Festlegung:
Alle Wartungsmaßnahmen, Reparaturen und Änderungen bzw. Austausch von Komponenten an
Druckgasbehältern sind nach Verordnung (EG) 2042/2003 durch freigabeberechtigtes Personal
nach M.A.801 b) bzw. 145.A.50 zu bescheinigen.
Wiederkehrende Prüfungen gemäß der GGVSE bzw. ADR können durch entsprechende
Sachverständige vorgenommen werden (z.B. TÜV). Die im Anschluss an die Prüfung notwendige
verbundene Montage und Freigabe der Komponenten ist jedoch vor Inbetriebnahme der
Druckgasbehälter im Ballon durch einen entsprechend genehmigten Instandhaltungsbetrieb
(Verordnung (EG) 2042/2003 Anhang I (Teil-M), Unterabschnitt F oder Anhang II (Teil-145)) nach
den im Handbuch festgelegten Verfahren freizugeben.
Ein Instandhaltungsbetrieb kann im Rahmen der Vergabe von Arbeiten oben genannte technische
Prüfungen nach GGVSE bzw. ADR auch an qualifizierte Stellen vergeben, wenn durch ein
entsprechendes Verfahren die Freigabe und Bescheinigung der Prüfung durch den
Instandhaltungsbetrieb (Teil-M, Unterabschnitt F oder Teil-145) sichergestellt ist.
- Verordnung (EG) 216/2008
- Verordnung (EG) 2042/2003
- Verordnung (EG) 1056/2008
- Decision No 2008/013/R of the Executive Director of the European Aviation Safety Agency of 12 December 2008 (AMC zu Verordnung 2042/2003 Anhang I)
Diese NfL wird mit dem Tag der Veröffentlichung gültig. Die NfL II 83/04 wird hiermit aufgehoben.
Braunschweig, den 01.07.2009
T521-20605-E01-0109
Das Luftfahrt-Bundesamt
Im Auftrag
- W I C H M A N N -


